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Hinweis Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) Vom 11. September 2020

welus13

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6. September 2020
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    1. Wirtschaftsleben § 4 Untersagung der Öffnung oder Durchführung Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von 1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, 2. Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen, 3. Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung
 
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